Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bollog Fertigungstechnik, Inhaber Stephan Bollog (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere AGB finden Anwendung auf alle uns erteilten Aufträge, soweit der Vertragspartner dem kaufmännischen Verkehr zuzuordnen ist. Die Vereinbarung erfolgt grundsätzlich in Textform, mündliche Vereinbarungen sind jedoch auch zulässig. Mit der Vereinbarung anerkennt der Auftraggeber die alleinige Geltung dieser AGB, er verzichtet damit auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anderen oder gleichen Inhalts.
1.2 Unsere AGB werden auch ohne gesonderte Vereinbarung Vertragsbestandteil, sofern Folgeaufträge binnen Jahresfrist nach Abwicklung des vorangegangenen Auftrages erteilt werden und der Inhalt unserer AGB sich bis dahin nicht verändert hat.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Auftraggeber erhält auf seine mündliche oder schriftliche Anfrage zunächst einen unverbindlichen und damit freibleibenden Angebotsvorschlag. Sofern der Auftraggeber mit den Inhalten einverstanden ist, hat er uns dies innerhalb der gesetzten Frist unter konkretem Bezug auf den Angebotsvorschlag schriftlich mitzuteilen. Der Vertragsabschluss kommt zustande durch schriftliche Annahme dieses Angebotes im Rahmen der Auftragsbestätigung.
2.2. Der Vertragsabschluss kann mit einer Anzahlung unter Fristsetzung verbunden werden. Geht die Anzahlung nicht fristgerecht ein, steht uns mit Fristablauf ein Rücktrittsrecht zu.
3. Leistung und Gefahrübergang
3.1. Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Produktionsstandort Schwebheim. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht zwingende gesetzliche Anspruchsgrundlagen dem entgegenstehen.
3.3. Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig.
4. Gegenleistung einschließlich Verpackungs- und Versandkosten
4.1. Unbeschadet anderweitiger schriftlicher Vereinbarung gelten unsere Preise ab Werk Schwebheim ausschließlich Verpackung, Versand oder sonstiger über den Auftrag hinausreichender Zusatzleistungen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
4.2. Soweit der Auftraggeber nachträgliche Änderungen im Hinblick auf Liefertermine wünscht, sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen anzupassen.
5. Fälligkeit, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
5.1. Die in unseren Rechnungen ausgewiesenen Zahlungsbeträge sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen, rechnend ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Soweit dem Auftraggeber die Leistungen vertragsgemäß bereitgestellt werden, ändert die unberechtigte Nichtannahme bzw. die nicht berechtigte Nichtabnahme nichts an der vereinbarten Fälligkeit. Gerät ein Vertragspartner in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
5.2. Beiden Vertragspartnern steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn die jeweiligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
5.3. Die Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor, was gleichermaßen auch für alle zukünftigen Lieferungen im Rahmen von Ziff. 1. dieser AGB gilt.
6.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich darüber hinaus auch auf alle weiteren Ansprüche gegen den Auftraggeber aus laufender Geschäftsverbindung. Der Eigentumsvorbehalt gilt insofern als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. Schließlich steht die Vorbehaltsware auch unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
6.3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der ungebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Lieferung zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
6.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6.6. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Leistungsfrist zum Rücktritt und zur damit einhergehenden Rücknahme der Lieferung berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
7. Lieferfristen und Verzug
7.1. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen setzen den fristgerechten Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt, wird die verbindlich vereinbarte Lieferfrist unverbindlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
7.2. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn unsere Zuliefererbetriebe bestreikt oder ausgesperrt werden.
7.3. Soweit die Nichteinhaltung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist durch uns zu vertreten ist, können wir zunächst verlangen, dass eine Nachfrist vom Auftraggeber gestattet wird, die die bisher nicht gehaltene Frist um die Hälfte dieser Zeit verlängert. Schadensersatzansprüche aufgrund dieser Fristverlängerung durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Sollte die verlängerte Frist ebenfalls schuldhaft von uns nicht eingehalten worden sein, kann sich der Auftraggeber auf seine diesbezüglichen gesetzlichen Ansprüche berufen. Wahlrechte sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablauf der verlängerten Lieferfrist geltend zu machen. Erfolgt keine Geltendmachung, können wir eine neue Lieferfrist einseitig bestimmen.
8. Unmöglichkeit
8.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass unsererseits die Unmöglichkeit nicht zu vertreten ist.
8.2. Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 7. zur Anwendung.
8.3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 7.2 vorliegen, können wir verlangen, den Vertrag angemessen anzupassen im Sinne von § 313 BGB.
9. Sachmängel
9.1. Ausschließlich optische Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränken, gelten als mangelfreie Erfüllung der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen. Sachmängelansprüche bestehen im Übrigen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen an den Lieferungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
9.2. Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB haben schriftlich zu erfolgen.
9.3. Im Falle berechtigter und von uns zu vertretender Sachmängel steht uns zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu. Erst dann, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
10. Persönliche Haftung bei Nicht- oder Desinformation über Insolvenzrisiken
10.1. Auftraggeber, mit denen wir in laufenden Geschäftsbeziehungen stehen oder die mit uns in laufende Geschäftsbeziehung eintreten, haben die Pflicht, uns über bestehende oder sich ergebende Insolvenzrisiken zu informieren. Diejenigen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer juristischer Personen, die gegen diese Information schuldhaft verstoßen, haften von uns persönlich für den Ersatz des vollen Schadens, der uns durch die Pflichtverletzung entsteht.
11. Zeichnungen und andere Unterlagen
11.1. Alle gegenseitig zur Verfügung gestellten Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen dürfen nicht für andere als die angegebenen Zwecke verwendet werden, insbesondere dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
11.2. Eigentumsrechte und Urheberrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
12. Datenspeicherung
12.1. Die Daten des Auftraggebers werden nur im gesetzlich zulässigen Rahmen gespeichert, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendig ist.
13. Verjährung
13.1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Auch sonstige Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist.
13.2. Die Verjährungsfrist gemäß Unterpunkt 1. gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.3. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort ist ausschließlich der in der Auftragsbestätigung angegebene Versandort. Für Zahlungen ist der Erfüllungsort stets Schwebheim.
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Schweinfurt, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Alternativ sind wir jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Ort seines Sitzes bzw. seiner Niederlassung zu verklagen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam sein oder rechtsunwirksam werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.